Das Haus St. Martin bietet 80 Plätze. Die Zimmer sind ausgestattet mit Toilette und Dusche, Telefon- und Fernsehanschluss, Notruf- und Gegensprechanlage.
Die Zimmer im Wohnbereich sind mit einer Grundausstattung möbliert. Aber bei der Einrichtung sind natürlich Ihre Wünsche maßgeblich: Gerne können Sie den Raum mit eigenen Möbelstücken gestalten. Bringen Sie soviel von Ihrem bisherigen Leben, wie es irgend geht und in Ihr Zimmer passt, mit in unser Haus!
Zur gemeinsamen Nutzung und Begegnung bietet das Haus St. Martin die Kapelle, Speise- und Aufenthaltsräume, einen Friseursalon sowie einen großzügig angelegten Garten.
Kostenübersicht Heimentgelt
ab 01.04.2023Pflegegrad | Pflegesatz | Unterkunft | Verpflegung | Ausb.verg. | Investitions-kosten EZ |
---|---|---|---|---|---|
1 | 53,31 € | 22,05 € | 16,98 € | 5,14 € | 29,35 € |
2 | 68,34 € | 22,05 € | 16,98 € | 5,14 € | 29,35 € |
3 | 84,51 € | 22,05 € | 16,98 € | 5,14 € | 29,35 € |
4 | 101,37 € | 22,05 € | 16,98 € | 5,14 € | 29,35 € |
5 | 108,93 € | 22,05 € | 16,98 € | 5,14 € | 29,35 € |
Heimentgelt im Einzelzimmer
ab 01.04.2023Pflegegrad | Heimentgelt pro Tag | Heimentgelt pro Monat (30.42 Tage) | abzgl. Leistung der Pflegekasse | Zahlbetrag pro Monat |
---|---|---|---|---|
1 | 126,83 € | 3.858,17 € | -125,00 | 3.733,17 € |
2 | 141,86 € | 4.315,38 € | -770,00 | 3.545,38 € |
3 | 158,03 € | 4.807,27 € | -1.262,00 | 3.545,27 € |
4 | 174,89 € | 5.320,15 € | -1.775,00 | 3.545,15 € |
5 | 182,45 € | 5.550,13 € | -2.005,00 | 3.545,13 € |
Unser Haus hat, wie auch alle anderen Pflegeeinrichtungen, Investitionen getätigt um die Heimplätze zu erstellen und herzurichten. Diese Investitionskosten sind im Pflegesatz anteilig enthalten und sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gefördert werden. In NRW geschieht dies mit Hilfe des Pflegewohngeldes. Anspruchsberechtigt ist diejenige Person, die gemäß Pflegeversicherungsgesetz pflegebedürftig ist. Liegt das Vermögen der pflegewohngeldberechtigten Person unter 10.000 Euro, kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Dabei wird das Vermögen der Kinder nicht berücksichtigt.
Zur Finanzierung eines Heimplatzes sind das Vermögen, bzw. alle Einkünfte (z.B. Rente, Wohrecht, etc.) der pflegebedürftigen Person zu verwenden. Ist das Vermögen nicht größer als 10.000 Euro, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!
Kurzzeitpflege: Personen ohne Pflegegrad zahlen die vollen Kosten (siehe oben). Personen mit dem Pflegegrad 1 können bei ihrer Pflegekasse die monatlichen Betreuungsleistungen gem. § 45b geltend machen (125,00 Euro monatlich). Bitte wenden Sie sich in diesem Falle mit unserer Rechnung an die Pflegekasse. Eine Verrechnung über unser Haus ist nicht möglich. Die Investitionskosten bei Kurzzeitpflegegästen des Pflegegrades 1 werden vom Kreis übernommen.
Wenn's um das liebe Geld geht, fragen Sie uns.
Wer in eine Einrichtung mit vollstationärer Pflege wie unsere einzieht, muss das auch finanzieren können. Wir erklären Ihnen, wie sich die Kosten zusammensetzten, wer welchen Teil der der Kosten übernimmt, oder wann welche Anträge zur Finanzierung gestellt werden müssen.
Was bedeutet Heimentgelt?
Heimentgelt ist ein Begriff aus dem Recht der Pflegeversicherung. Es umfasst die Gesamtheit der Entgelte, die der Bewohner einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung oder der Kostenträger des Bewohners für die Überlassung des Wohnraums, für die Verpflegung, für die Pflege- und Betreuungsleistungen, für die Investitionskosten sowie für eventuelle Zusatzleistungen an das Pflegeheim zu zahlen hat.
Die Höhe der Heimentgelte werden – außer den Entgelten für Zusatzleistungen – von den betroffen Pflegekassen mit dem Träger des Pflegeheimes vereinbart. (Vereinbarung gemäß §§ 84,85,87 SGB XI über die Leistung, Qualität und Vergütung der vollstationären Pflegeleistungen und der Kurzzeitpflege.
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (so sogenannte "Hotelkosten") umfassen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI insbesondere
- die Zubereitung und Bereitstellen von Speisen und Getränken
- die Ver- und Entsorgung (Energie, Wasser, Abfall),
- die Reinigung aller Räumlichkeiten der Einrichtung,
- die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen
- und die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des Pflegebedürftigen.
Diese Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen vom Heim getrennt ausgewiesen werden. Sie werden nicht von den Pflegekassen übernommen und sind von dem Heimbewohner selbst zu tragen. Soweit dieser dazu nicht in der Lage ist, kommen Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Betracht. Wenn ein Bewohner Sondenkost erhält, wird ihm hierfür täglich ein Drittel vom Verpflegungsgeld berechnet.
Entgelt für Investitionskosten
Die Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen. Dazu gehören Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Bürgschaftsprovisionen sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung In § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3-4 SGB XI ist geregelt, inwieweit Investitionskosten bei den Heimentgelten berücksichtigt werden dürfen.
Die Investitionskosten sind vom Alter und Zustand des Gebäudes abhängig und daher in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Diese Entgelte tragen ebenfalls die Bewohner. In Nordrhein-Westfalen kann ein Bewohner oder das Pflegeheim einen Zuschuss vom Land erhalten, Pflegewohngeld genannt. Soweit dies nicht der Fall ist, kommen auch dafür Sozialhilfeleistungen in Betracht.
Ausbildungsvergütung
Im Heimentgelt ist auch ein Umlagebetrag nach der Ausbildungs-Ausgleichsverordnung (AltPflAusIVO) im Sinne von § 82a Abs.3 SGB XI enthalten (siehe Preisliste). "(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:
- Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, dass der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
- Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.
- Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen…"